Die freie Mitarbeit
»Einen gesetzlich geregelten Vertragstyp »freie Mitarbeit« gibt es nicht. Die Bezeichnung eines Beschäftigungsverhältnisses »freies Mitarbeiterverhältnis« ist in der Praxis lediglich der Ausdruck dafür, die beiderseitige Rechtsbeziehung den Regeln des freien Dienstvertrages zu unterwerfen« (vgl. Hille, 1993)
Dann schauen wir uns die große Freiheit beider Vertragsparteien mal genauer an:
Tags: Arbeitsfetischismus, Lohnarbeit


28. Juni 2010 um 21:20
und im alter ergänzende grundsicherung. arm, aber frei.
28. Juni 2010 um 21:40
@klaus baum: Es sei denn, es bleibt Dir schon vorher so wenig, dass Du Dir die Differenz zum Überleben bei der ARGE erbetteln musst. Dann ARM, ABER UNFREI.
PS: Gab es nicht mal ein Gesetz gegen die SCHEINselbständigkeit (= im Wesentlichen ausschließliche Arbeit für nur einen einzigen Kunden)? Was ist eigentlich daraus geworden...?
29. Juni 2010 um 00:01
Ab 2007 gilt die Gesetzgebung zur Scheinselbständigkeit nicht mehr. Es gibt aber einen anderen Haken — die Rentenversicherungspflicht. Ein Selbständiger ist rentenversicherungspflichtig, wenn er keine eigenen versicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigt und im wesentlichen und auf Dauer nur für einen Auftraggeber arbeitet. In diesem Fall kann die Deutsche Rentenversicherung bis zu 4 Jahre rückwirkende Rentenversicherungsbeiträge verlagen.
29. Juni 2010 um 00:10
@saby, das mit dem freisein war ironisch gemeint.
29. Juni 2010 um 06:47
[...] Dann schauen wir uns die große Freiheit beider Vertragsparteien mal genauer an: Quelle: Zeitgeistblog [...]