
(Laser Lurch / CC BY-NC-ND 4.0)
7.3.1 »Es ist sicherzustellen, dass die Bürger darüber informiert werden, dass die Impfung nicht verpflichtend ist, und dass niemand politisch, gesellschaftlich oder anderweitig unter Druck gesetzt wird, sich impfen zu lassen, wenn er dies nicht selbst möchte.“
7.3.2 »Es ist sicherzustellen, dass niemand diskriminiert wird, weil er nicht geimpft wurde, aufgrund möglicher Gesundheitsrisiken oder weil er sich nicht impfen lassen möchte.“
Europarat. Resolution Beschluss 2361 (2021) vom 27.01.2021
»Adressat des Diskriminierungsverbots ist zuvörderst der Staat in seinem Handeln gegenüber den Bürgern. Insbesondere dient das Diskriminierungsverbot als Abwehrrecht gegenüber Übergriffen des Staates und seiner Organe.«
wikipedia zu »Diskriminierungsverbot«
»Das Diskriminerungsverbot des Art. 14 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) gilt namentlich für eine Diskriminierung aufgrund:
- des Geschlechts,
- von Rasse und Hautfarbe,
- der Sprache,
- der Religion oder Weltanschauung,
- einer politischen Anschauung,
- der Nationalität,
- der sozialen Herkunft oder des Vermögens,
- der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit,
- der Geburt oder eines Standesrechts.
Diese in Artikel 14 EMRK enthaltene Aufzählung ist allerdings nicht abschließend (»insbesondere«). Die Menschenrechtskonvention gewährleistet die Menschenrechte und Grundfreiheiten vielmehr vollständig diskriminierungsfrei, gleich auf welcher Grundlage die Diskriminierung fußt.«
Europäische Menschenrechtskonvention. Artikel 14.