»Völkerrecht? Haha!«

Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.“

– Charta der Vereinten Nationen und Statut des Internationalen Gerichtshofs, Kapitel 1, Artikel 2, Absatz 4

  • Bomben auf Serbien im Jahre 1999: völkerrechtswidrig (mehr als 10.000 Tote)
  • Angriffskrieg gegen Afghanistan im Jahre 2001: völkerrechtswidrig (ca. 100.000 Tote)
  • Krieg gegen den Irak 2003: völkerrechtswidrig (mehr als 100.000 Tote)
  • Illegaler Angriffskrieg gegen Libyen im Jahre 2011: völkerrechtswidrig
  • Mehr als 3000 US-Drohnenmorde: völkerrechtswidrig
  • Angriffskrieg gegen den Jemen seit März 2015: völkerrechtswidrig (über 2,5 Millionen Flüchtlinge, mehr als 100.000 Menschen leiden an Hunger und Cholera)
  • Bundeswehreinsatz in Syrien 2016: völkerrechtswidrig (§80 StGB »Vorbereitung eines Angriffskriegs« ist seit 1. Januar 2017 gestrichen)
  • Türkischer Einmarsch in Syrien im Januar 2018: völkerrechtswidrig
  • US-Angriff auf syrische Ziele im April 2018: völkerrechtswidrig

4 Gedanken zu “»Völkerrecht? Haha!«

  1. Moin,
    streiche § 80 StGB,
    setzte Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)
    § 13 Verbrechen der Aggression.

  2. @Fluchtwagenfahrer
    hier der Text:
    Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)
    § 13 Verbrechen der Aggression
    (1) Wer einen Angriffskrieg führt oder eine sonstige Angriffshandlung begeht, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
    (2) Wer einen Angriffskrieg oder eine sonstige Angriffshandlung im Sinne des Absatzes 1 plant, vorbereitet oder einleitet, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft. Die Tat nach Satz 1 ist nur dann strafbar, wenn 1.
    der Angriffskrieg geführt oder die sonstige Angriffshandlung begangen worden ist oder
    2.
    durch sie die Gefahr eines Angriffskrieges oder einer sonstigen Angriffshandlung für die Bundesrepublik Deutschland herbeigeführt wird.
    (3) Eine Angriffshandlung ist die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Waffengewalt durch einen Staat.
    (4) Beteiligter einer Tat nach den Absätzen 1 und 2 kann nur sein, wer tatsächlich in der Lage ist, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken.
    (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
    Klingt gut, hat aber genauso viel Wirkung wie der alte Paragraph im StGB (keine). Sogar hier steht etwas:
    Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
    Art 26
    (1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
    Derzeit reicht es für den »zivilisierte Westen« aus zu behaupten, (und sei noch so windig) man würde das Völkerrecht beachten.
    Daher Bomben auf Serbien -> humanitäre Intervention
    Bomben auf Afghanistan -> Selbstverteidigung
    Angriff des Iraks -> GB: Selbstverteidigung
    USA: präemptive Selbstverteidigung
    Bomben auf Libyen -> aus VN-Resolution hergeleitet
    Drohnenmorde: -> Law Enforcement, bzw. Selbstverteidigung
    Krieg in Jemen: -> Einladung der rechtmäßigen Regierung
    Bundeswehreinsatz in Syrien: -> kollektive Selbstverteidigung
    Türkischer Einmarsch in Syrien: -> Law Enforcement und Selbstverteidigung
    Bomben auf Syrien: GB -> humanitäre Intervention
    F -> humanitäre Intervention aber auch Selbstverteidigung
    USA -> noch keine völkerrechtliche Begründung, aber denen fällt bestimmt noch etwas ein (Selbstverteidigung?)

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